Auslobung
Der Begriff Auslobung taucht nur indirekt im Gewinnspielgeschäft auf. Eigentlich handelt es sich hierbei um einen juristischen Terminus, zu dem daher auch die Lektüre des Bundesgesetzbuches empfehlenswert ist. Die entsprechenden Paragraphen hierzu werden an späterer Stelle aufgeführt. Zunächst einmal soll der Begriff Auslobung, auch für nicht-Juristen verständlich erklärt werden. Und zwar handelt es sich hierbei um ein einseitiges, geschäftliches Rechtsabkommen, bzw. genauer ausgedrückt um ein Rechtsgeschäft. Inhalt dieses Rechtsgeschäft ist die Gewährung eines gewissen Inhaltes. Bei Gewinnspielen ist dies der jeweilige Preis, der bereits vorher festgelegt ist und zwischen allen Teilnehmern des Gewinnspiels ausgelost werden soll.
Eine grundlegende Definition der Auslobung sowie allgemeine Informationen sind § 657ff. BGB zu entnehmen. Das Bundesgesetzbuch definiert außerdem noch den genauen Bezug der Auslobung bei Preisausschreiben. Diese Thematik wird ausführlich in § 661 BGB behandelt und durch den Anhang § 661a BGB um Gewinnzusagen erweitert.
Unter bestimmten Umständen ist auch ein Widerruf der Auslobung möglich. Jedoch ist dies an bestimmte Bedingungen geknüpft und es muss außerdem gewährleistet werden, dass der Widerruf in selbiger Form erfolgt, wie es auch bei der Auslobung selbst der Fall war. Hierfür sorgt § 658 Abs. 1 BGB für Aufklärung.
Anmerkungen: Das Bundesgesetzbuch wird allgemein mit BGB abgekürzt. In der Benennung von Paragraphen, hat von dieser Möglichkeit auch der vorliegende Artikel Gebrauch gemacht. Um die Thematik und die Problematik, die um das Thema Auslobung entsteht zu verstehen, sollte stets das Gesetzbuch selbst zur Hand genommen werden.
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